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S2 24 35

UV

Wallis · 2024-08-07 · Deutsch VS

S2 24 35 URTEIL VOM 7. AUGUST 2024 Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Candido Prada und Dr. Thierry Schnyder, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Beschwerdeführer gegen SCHWEIZERISCHE UNFALLVERSICHERUNG (SUVA), Beschwerde-gegnerin (Berufskrankheit, Hörgeräteversorgung) Beschwerde gegen den Entscheid vom 4. März 2024

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Unfallversi- cherung anwendbar, soweit das UVG nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Das angerufene Gericht ist örtlich und sachlich zuständig (Art. 58 ATSG, Art. 7 Abs. 2 RPflG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 RVG und Art. 81a VVRG). Der Beschwerdeführer ist durch den an- gefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe- bung (Art. 59 ATSG), weshalb auf die form- und – unter Berücksichtigung des Fristen- stillstandes über Ostern (Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG) – fristgerecht eingereichte Be- schwerde einzutreten ist (Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG).

E. 1.2 Der Antrag der Beschwerdegegnerin, die verbesserte Rechtsschrift vom

30. April 2024 sei aus dem Recht zu weisen, ergeht in Missachtung des Schreibens des Kantonsgerichts vom 22. April 2024, wonach der Beschwerdeführer explizit zur Verbes- serung aufgefordert wurde, und ist daher als nicht gerechtfertigt abzuweisen.

E. 2 Im Streit liegt das Vorliegen einer Berufskrankheit resp. liegen Ansprüche auf Versi- cherungsleistungen aus einer Berufskrankheit.

E. 3.1 Soweit das UVG nichts anderes bestimmt, werden nach Art. 6 Abs. 1 UVG Leistun- gen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankhei- ten gewährt. Berufskrankheiten sind von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleich- gestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald der Betroffene erstmals ärztlicher Behand- lung bedarf oder arbeitsunfähig ist (Art. 9 Abs. 3 UVG). Berufskrankheiten bilden dann Gegenstand der Unfallversicherung, wenn sie bei der be- ruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder be- stimmte Arbeiten verursacht worden sind (Art. 9 Abs. 1 UVG). Diese Stoffe und Arbeiten sowie die arbeitsbedingten Erkrankungen sind im Anhang 1 zur UVV abschliessend auf- gezählt. Gemäss dieser Liste gelten unter anderem erhebliche Schädigungen des Ge- hörs, die durch Arbeiten im Lärm verursacht wurden, als berufsbedingte Erkrankungen (Anhang 1 Ziff. 2 lit. a UVV). Die rechtliche Anerkennung als Berufskrankheit setzt einen qualifizierten Kausalzusam- menhang voraus. Der schädigende Listenstoff oder die krankmachende Arbeit müssen die vorwiegende Ursache sein, mithin im gesamten Ursachenspektrum einen Anteil von

- 4 - mehr als 50% ausmachen (BGE 133 V 421 E. 4.1, 119 V 200 E. 2a). Die Zusammen- hangsfrage ist bei Listenerkrankungen nach Anhang 1 Ziff. 2 UVV – aufgrund arbeits- medizinischer Erkenntnisse – weitgehend durch den Verordnungsgeber vorentschieden. Von dieser Regel ist abzugehen, wenn konkrete Umstände des Einzelfalles klar gegen eine berufliche Verursachung sprechen (BGE 126 V 183 E. 4a; Bundesgerichtsurteil U 598/06 vom 31. Januar 2008 E. 4.1).

E. 3.2 Zur Kategorie der Erkrankungen durch physikalische Einwirkungen gehören erheb- liche Schädigungen des Gehörs, sofern sie vorwiegend durch Arbeiten im Lärm verur- sacht worden sind. Die Schwere der Beeinträchtigung ist in Prozenten des Hörverlustes zu umschreiben. Unter «Arbeiten im Lärm» fallen die Arbeiten, bei denen die versicherte Person einer gehörgefährdenden Schallbelastung ausgesetzt war. Die Frage, ab wann eine Gehörschädigung erheblich ist, beurteilt sich nach den Grenzwerten gemäss der Schweizerischen Gesellschaft für Oto-Rhino-Laryngologie (ORL-Gesellschaft; NABOLD, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, UVG, 5. A., 2024, Art. 9 UVG, S. 96; TAUB, Basler Kommentar Unfallversicherungsgesetz, 1. A., 2019, N. 56 zu Art. 9 UVG). Gestützt auf die entsprechenden Richtwerte liegt die Erheblichkeits- grenze bei binauralem Gehörschaden bei 70% Hörverlust (das intakte Gesamtgehör mit 200% veranschlagt). Zu den Leistungen des Unfallversicherers für die Folgen von Berufskrankheiten gehören auch Hilfsmittel, darunter Hörapparate (Ziff. 6.01 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmittel durch die Unfallversicherung mit Anhang).

E. 3.3 Als Berufskrankheiten gelten auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend (zu mindestens 75%) durch be- rufliche Tätigkeit verursacht worden sind (Art. 9 Abs. 2 UVG). Diese Generalklausel be- zweckt, allfällige Lücken zu schliessen, die dadurch entstehen könnten, dass die bun- desrätliche Liste gemäss Anhang 1 zur UVV entweder einen schädigenden Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krankheit nicht aufführt, die durch die Arbeit ver- ursacht wurde (BGE 126 V 183 E. 2b, 119 V 200 E. 2b).

E. 3.4 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht

- 5 - hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vor- sieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht (BGE 146 V 306 E. 2.3.2, 144 V 127 E. 3.2). Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten. Vielmehr gilt es das gesamte Beweismaterial zu würdigen und bei sich widersprechen- den medizinischen Berichten die Gründe anzugeben, warum auf die eine oder andere medizinische These abzustellen ist (BGE 143 V 124 E. 2.2.2). Berichte und Gutachten versicherungsinterner Ärzte können beweistauglich sein, sofern sie schlüssig erschei- nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge An- forderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1). Auch reine Akten- gutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesent- lichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Bundesgerichtsurteil 8C_439/23 vom 10. Juni 2024 E. 3 mit Hin- weisen). Erachtet das Sozialversicherungsgericht die rechtserheblichen tatsächlichen Entscheidgrundlagen bei pflichtgemässer Beweiswürdigung als schlüssig, darf es den Prozess ohne Weiterungen abschliessen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Diesfalls besteht kein Anspruch auf Beizug versicherungsexterner medizinischer Gut- achten (BGE 122 V 157).

E. 4.1 Es ist medizinisch erstellt, dass der Beschwerdeführer an einer bilateralen Hochton- schwerhörigkeit mit einem binauralen Gehörverlust von 60% leidet und die apparative Versorgung mit einem binauralen Hörgerät indiziert ist. Strittig und zu prüfen ist, ob diese Gehörschädigung als berufslärmbedingte Erkrankung bzw. als anspruchsbegründende Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 UVG zu qualifizieren ist.

- 6 - Vorab ist festzuhalten, dass es sich beim ausgewiesenen binauralen Gehörverlust von 60% gestützt auf die entsprechenden Richtwerte (vgl. E. 3.2) um keine erhebliche Schä- digung des Gehörs handelt (vorausgesetzt sind dazu 70%). Ob der vorliegende Fall trotzdem in Anwendung von Art. 9 Abs. 1 UVG abzuhandeln ist oder die Generalklausel nach Art. 9 Abs. 2 UVG zur Anwendung gelangt (vgl. vorstehende E. 3.3), kann indes offenbleiben. Wie sich nachfolgend zeigt, ist auch eine vorwiegende (mehr als 50%-ige) Verursachung durch die berufliche Tätigkeit nicht hinlänglich erstellt.

E. 4.2 Grundsätzlich gilt eine Schallbelastung von 85 dB (A) (Dezibel der Frequenzbewer- tungskurve A) und mehr als gehörgefährdend (vgl. die akustischen Grenz- und Richt- werte der SUVA, Merkblatt Lärmschutz: Grenzwerte am Arbeitsplatz und Schutzmass- nahmen, www.suva.ch 86048.d; Grenzwerte am Arbeitsplatz, www.suva.ch 1903.d, S. 50). Aus der technischen Beurteilung der beruflichen Lärmbelastung (act. 19), welche in Würdigung der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers (act. 7) und in Anlehnung an historische und aktuelle Lärmmessungen an repräsentativen Arbeitsplätzen erging (act. 9), geht hervor, dass der Beschwerdeführer in seinen Berufsjahren durchschnittlich einer Lärmbelastung von 65 bis 84 dB (A) bzw. von 1974 bis 2004 als Betriebsleiter einer solchen von 84 dB (A) (75% der Tätigkeit mit einer Belastung von 65 dB [A] und 25% mit einer Belastung von 90 dB [A]) ausgesetzt war. Gemäss Angaben des Akustikers hatte ausserdem die Lärmbelastung im Betrieb des Versicherten in den Jahren abgenommen und war am Schluss noch bei 85 dB (A) (vgl. act. 19 Ziff. 4). Diese Einschätzung der Durchschnittsbelastung während der Berufstätigkeit des Beschwerdeführers leuchtet in Beachtung der Schallpegeltabellen Metallwarenindustrie und Stahl- und Metallhalbzeug- Handel (www.suva.ch 86250.d und 86232.d) bei Arbeiten an Richt- und Biegeautomaten ein. Ein Abweichen von diesen repräsentativen Durchschnittswerten drängt sich nicht auf, zumal der Beschwerdeführer keine aussergewöhnliche Lärmbelastung geltend macht, welche über dem üblichen Mass eines Eisenbiegers (Richt- und Biegeautoma- ten) – wie dies der SUVA-Akustiker angenommen hatte – liegen würde. Insbesondere sind in diesen (Durchschnitts-)Werten auch Tätigkeiten mit zeitweise grenzüberschrei- tenden Lärmbelastungen von über 85 dB (A) enthalten (Zuschneider, Anfasen von Stahl- rohren etc.), wobei der maximale Lärmpegel im Raum (Grundpegel) bei 90 dB (A) lag (vgl. act. 19 Ziff. 4). Der Beschwerdeführer beanstandet sodann zu Recht nicht die Ge- wichtung dieser Arbeiten von 25%, wonach er als Betriebsleiter einem auf einen Arbeits- tag bezogene Lärmexpositionspegel bei 90 dB (A) ausgesetzt gewesen war, und mithin der Lex maximal 84 dB (A) betragen hat, so dass per se eine berufsbedingte Hörschädi- gung entfällt. Damit lag die Jahreslärmbelastung Lex2000h immer unter 85 dB (A). Unter- suchungen im Audiomobil fanden nie statt (act. 20).

- 7 -

E. 4.3 Gestützt auf die in der technischen Beurteilung aufgezeigte Lärmbelastung wäh- rend des Erwerbslebens des Beschwerdeführers leuchten die Beurteilungen von Dr. C _________ vom 7. November 2022 (act. 20) und 26. Januar 2024 (act. 26), wonach der Beschwerdeführer während seiner gesamten Berufstätigkeit von 47 Jahren an einem gemittelten Berufslärmpegel von höchstens 84 dB (A) ausgesetzt gewesen sei und wäh- rend der Lebensarbeitszeit keine berufliche Jahreslärmbelastung im gehörgefährdenden Bereich vorgelegen habe, womit die Hörschädigung nicht überwiegend/vorwiegend be- ruflich verursacht sei und damit keine Berufslärmschwerhörigkeit anerkannt werden könne, ein (act. 20). Hinsichtlich der fehlenden Progredienz seit 2014 legt sie schlüssig dar, diese könne keine Änderung der bereits erfolgten Stellungnahme bewirken, da zwar die Hörminderung aber nicht die berufliche Mindestlärmexposition im Falle des Versi- cherten anhand der vorliegenden Unterlagen erfüllt sei. An der Schlüssigkeit der Kausa- litätsbeurteilung von Dr. C _________ ändert auch nichts, dass Dr. B _________ eine berufsbedingte Schwerhörigkeit diagnostizierte (act. 1). Er begründet seine Einschät- zung vorwiegend gestützt auf die Aussagen seines Patienten. Der Arzt nimmt sodann weder Bezug auf die konkret erfahrenen Lärmbelastungen noch zeigt er nachvollziehbar auf, dass der Anteil des Berufslärms am Ursachenspektrum der aktuellen Schwerhörig- keit mehr als 50% ausmachen soll. Ausserdem ist auch der Einwand des typischen Kur- venverlaufs im Reintonaudiogramm und der Hinweis auf die fehlende Progredienz der Schwerhörigkeit seit 2014 unbehelflich, da der Beschwerdeführer seine Tätigkeit bereits im Jahr 2004 beendet hatte und Unterlagen hinsichtlich einer Behandlung vor 2022 feh- len. Schliesslich ordnete er eine Erstversorgung erst im Juni 2022 an (act. 1 S. 8). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Hörverlust sei eindeutig auf (berufsbe- dingten) Lärm als Ursache zurückzuführen, kann dem nicht in dieser Absolutheit gefolgt werden. Nachdem der Beschwerdeführer während seiner Erwerbsdauer nicht überwie- gend einem gehörgefährdenden Dauerlärm resp. während der Lebenszeit auch vielen berufsfremden Lärmemissionen ausgesetzt war und auch rein altersbedingte Faktoren in Frage kommen könnten, ist es schlüssig, dass sich Dr. C _________ gegen eine vor- wiegende Verursachung durch die Berufstätigkeit ausspricht resp. von berufsfremder Degeneration ausgeht.

E. 4.4 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass bei dieser Beweislage nicht mit dem erfor- derlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass eine Be- rufskrankheit vorliegt resp. die aktuelle Schädigung des Gehörs vorwiegend auf Lärm- belastung an früheren Arbeitsplätzen zurückgeht. Von weiteren medizinischen und/oder beruflichen Abklärungen (inkl. Einholung einer Expertise) sind keine entscheidrelevanten

- 8 - Erkenntnisse zu erwarten, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung darauf zu verzich- ten ist (BGE 145 I 167 E. 4.1, 144 II 427 E. 3.1.3, 141 I 60 E. 3.3). Damit besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers aus Berufskrankheit.

E. 4.5 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. März 2024 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

E. 5.1 Gerichtskosten sind mangels gesetzlicher Grundlage im UVG keine zu erheben (vgl. dazu Art. 61 lit. fbis ATSG).

E. 5.2 Da der Beschwerdeführer unterliegt, entfällt eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Den im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen darf in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden (BGE 126 V 143 E. 4; Art. 91 Abs. 3 VVRG).

Das Kantonsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet.

Sitten, 7. August 2024

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

S2 24 35

URTEIL VOM 7. AUGUST 2024

Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Candido Prada und Dr. Thierry Schnyder, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X _________, Beschwerdeführer

gegen

SCHWEIZERISCHE UNFALLVERSICHERUNG (SUVA), Beschwerde-gegnerin

(Berufskrankheit, Hörgeräteversorgung) Beschwerde gegen den Entscheid vom 4. März 2024

- 2 - Verfahren

A. X _________, geboren 1939, arbeitete von 1974 bis zu seiner Pensionierung im Jahr 2004 als Betriebs-/Werkstattleiter bei der A _________ AG und war über seine Arbeit- geberin bei der SUVA obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfäl- len sowie Berufskrankheiten versichert. Am 27. Juni 2022 liess er über Dr. B _________, Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, eine mittel- bis hochgradige Hochton- schwerhörigkeit, bedingt durch seine 30-jährige Tätigkeit als Betriebsleiter, melden. Da- bei machte er geltend, täglich 2 Stunden ungeschützt lauten Lärmemissionen ausgesetzt gewesen zu sein (SUVA-Dossier act. 1). Nachdem der Versicherte seinen beruflichen Werdegang samt Lärmquellen aufgezeigt hatte (act. 4), legte die SUVA das Dossier der Sektion Physik der Abteilung Arbeitssicherheit zur technischen Abklärung vor (act. 8). Diese empfahl am 31. August 2022 die Ablehnung des Falles als Berufskrankheit, da die Jahreslärmbelastung Lex,2000h unter 85 dB (A) während der gesamten Berufstätigkeit des Beschwerdeführers von 47 Jahren gelegen habe (act. 9). Nach erneuter Prüfung der Unterlagen am 28. Oktober 2022 durch den Akustiker (act. 19) gab Dr. C _________, Fachärztin für Oto-Rhino-Laryngologie und Arbeitsmedizin, am 7. November 2022 eine medizinische Aktenbeurteilung ab (act. 20). B. Mit Verfügung vom 16. November 2022 lehnte die SUVA den Anspruch auf Versi- cherungsleistungen mit der Begründung ab, die Hörschädigung sei nicht im versicherten Betrieb verursacht worden (act. 21). Die vom Beschwerdeführer erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 4. März 2024 ab (act. 32). C. Dagegen reichte X _________ am 18. April 2024 (Postaufgabedatum) Beschwerde bei der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis ein und be- antragte die Kostenbeteiligung der SUVA an der Hörgeräteversorgung. Am 30. April 2024 verbesserte er seine Rechtsschrift. Die SUVA nahm mit Eingabe vom 3. Juni 2024 dazu Stellung, beantragte die Abweisung der Beschwerde und hinterlegte die Akten. Nachdem der Beschwerdeführer auf das Ein- reichen einer Replik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel am 12. Juli 2024 ab- geschlossen. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen.

- 3 - Erwägungen

1. 1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Unfallversi- cherung anwendbar, soweit das UVG nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Das angerufene Gericht ist örtlich und sachlich zuständig (Art. 58 ATSG, Art. 7 Abs. 2 RPflG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 RVG und Art. 81a VVRG). Der Beschwerdeführer ist durch den an- gefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe- bung (Art. 59 ATSG), weshalb auf die form- und – unter Berücksichtigung des Fristen- stillstandes über Ostern (Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG) – fristgerecht eingereichte Be- schwerde einzutreten ist (Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG). 1.2 Der Antrag der Beschwerdegegnerin, die verbesserte Rechtsschrift vom

30. April 2024 sei aus dem Recht zu weisen, ergeht in Missachtung des Schreibens des Kantonsgerichts vom 22. April 2024, wonach der Beschwerdeführer explizit zur Verbes- serung aufgefordert wurde, und ist daher als nicht gerechtfertigt abzuweisen.

2. Im Streit liegt das Vorliegen einer Berufskrankheit resp. liegen Ansprüche auf Versi- cherungsleistungen aus einer Berufskrankheit. 3. 3.1. Soweit das UVG nichts anderes bestimmt, werden nach Art. 6 Abs. 1 UVG Leistun- gen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankhei- ten gewährt. Berufskrankheiten sind von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleich- gestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald der Betroffene erstmals ärztlicher Behand- lung bedarf oder arbeitsunfähig ist (Art. 9 Abs. 3 UVG). Berufskrankheiten bilden dann Gegenstand der Unfallversicherung, wenn sie bei der be- ruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder be- stimmte Arbeiten verursacht worden sind (Art. 9 Abs. 1 UVG). Diese Stoffe und Arbeiten sowie die arbeitsbedingten Erkrankungen sind im Anhang 1 zur UVV abschliessend auf- gezählt. Gemäss dieser Liste gelten unter anderem erhebliche Schädigungen des Ge- hörs, die durch Arbeiten im Lärm verursacht wurden, als berufsbedingte Erkrankungen (Anhang 1 Ziff. 2 lit. a UVV). Die rechtliche Anerkennung als Berufskrankheit setzt einen qualifizierten Kausalzusam- menhang voraus. Der schädigende Listenstoff oder die krankmachende Arbeit müssen die vorwiegende Ursache sein, mithin im gesamten Ursachenspektrum einen Anteil von

- 4 - mehr als 50% ausmachen (BGE 133 V 421 E. 4.1, 119 V 200 E. 2a). Die Zusammen- hangsfrage ist bei Listenerkrankungen nach Anhang 1 Ziff. 2 UVV – aufgrund arbeits- medizinischer Erkenntnisse – weitgehend durch den Verordnungsgeber vorentschieden. Von dieser Regel ist abzugehen, wenn konkrete Umstände des Einzelfalles klar gegen eine berufliche Verursachung sprechen (BGE 126 V 183 E. 4a; Bundesgerichtsurteil U 598/06 vom 31. Januar 2008 E. 4.1). 3.2 Zur Kategorie der Erkrankungen durch physikalische Einwirkungen gehören erheb- liche Schädigungen des Gehörs, sofern sie vorwiegend durch Arbeiten im Lärm verur- sacht worden sind. Die Schwere der Beeinträchtigung ist in Prozenten des Hörverlustes zu umschreiben. Unter «Arbeiten im Lärm» fallen die Arbeiten, bei denen die versicherte Person einer gehörgefährdenden Schallbelastung ausgesetzt war. Die Frage, ab wann eine Gehörschädigung erheblich ist, beurteilt sich nach den Grenzwerten gemäss der Schweizerischen Gesellschaft für Oto-Rhino-Laryngologie (ORL-Gesellschaft; NABOLD, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, UVG, 5. A., 2024, Art. 9 UVG, S. 96; TAUB, Basler Kommentar Unfallversicherungsgesetz, 1. A., 2019, N. 56 zu Art. 9 UVG). Gestützt auf die entsprechenden Richtwerte liegt die Erheblichkeits- grenze bei binauralem Gehörschaden bei 70% Hörverlust (das intakte Gesamtgehör mit 200% veranschlagt). Zu den Leistungen des Unfallversicherers für die Folgen von Berufskrankheiten gehören auch Hilfsmittel, darunter Hörapparate (Ziff. 6.01 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmittel durch die Unfallversicherung mit Anhang). 3.3. Als Berufskrankheiten gelten auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend (zu mindestens 75%) durch be- rufliche Tätigkeit verursacht worden sind (Art. 9 Abs. 2 UVG). Diese Generalklausel be- zweckt, allfällige Lücken zu schliessen, die dadurch entstehen könnten, dass die bun- desrätliche Liste gemäss Anhang 1 zur UVV entweder einen schädigenden Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krankheit nicht aufführt, die durch die Arbeit ver- ursacht wurde (BGE 126 V 183 E. 2b, 119 V 200 E. 2b). 3.4. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht

- 5 - hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vor- sieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht (BGE 146 V 306 E. 2.3.2, 144 V 127 E. 3.2). Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten. Vielmehr gilt es das gesamte Beweismaterial zu würdigen und bei sich widersprechen- den medizinischen Berichten die Gründe anzugeben, warum auf die eine oder andere medizinische These abzustellen ist (BGE 143 V 124 E. 2.2.2). Berichte und Gutachten versicherungsinterner Ärzte können beweistauglich sein, sofern sie schlüssig erschei- nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge An- forderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1). Auch reine Akten- gutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesent- lichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Bundesgerichtsurteil 8C_439/23 vom 10. Juni 2024 E. 3 mit Hin- weisen). Erachtet das Sozialversicherungsgericht die rechtserheblichen tatsächlichen Entscheidgrundlagen bei pflichtgemässer Beweiswürdigung als schlüssig, darf es den Prozess ohne Weiterungen abschliessen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Diesfalls besteht kein Anspruch auf Beizug versicherungsexterner medizinischer Gut- achten (BGE 122 V 157). 4. 4.1 Es ist medizinisch erstellt, dass der Beschwerdeführer an einer bilateralen Hochton- schwerhörigkeit mit einem binauralen Gehörverlust von 60% leidet und die apparative Versorgung mit einem binauralen Hörgerät indiziert ist. Strittig und zu prüfen ist, ob diese Gehörschädigung als berufslärmbedingte Erkrankung bzw. als anspruchsbegründende Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 UVG zu qualifizieren ist.

- 6 - Vorab ist festzuhalten, dass es sich beim ausgewiesenen binauralen Gehörverlust von 60% gestützt auf die entsprechenden Richtwerte (vgl. E. 3.2) um keine erhebliche Schä- digung des Gehörs handelt (vorausgesetzt sind dazu 70%). Ob der vorliegende Fall trotzdem in Anwendung von Art. 9 Abs. 1 UVG abzuhandeln ist oder die Generalklausel nach Art. 9 Abs. 2 UVG zur Anwendung gelangt (vgl. vorstehende E. 3.3), kann indes offenbleiben. Wie sich nachfolgend zeigt, ist auch eine vorwiegende (mehr als 50%-ige) Verursachung durch die berufliche Tätigkeit nicht hinlänglich erstellt. 4.2. Grundsätzlich gilt eine Schallbelastung von 85 dB (A) (Dezibel der Frequenzbewer- tungskurve A) und mehr als gehörgefährdend (vgl. die akustischen Grenz- und Richt- werte der SUVA, Merkblatt Lärmschutz: Grenzwerte am Arbeitsplatz und Schutzmass- nahmen, www.suva.ch 86048.d; Grenzwerte am Arbeitsplatz, www.suva.ch 1903.d, S. 50). Aus der technischen Beurteilung der beruflichen Lärmbelastung (act. 19), welche in Würdigung der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers (act. 7) und in Anlehnung an historische und aktuelle Lärmmessungen an repräsentativen Arbeitsplätzen erging (act. 9), geht hervor, dass der Beschwerdeführer in seinen Berufsjahren durchschnittlich einer Lärmbelastung von 65 bis 84 dB (A) bzw. von 1974 bis 2004 als Betriebsleiter einer solchen von 84 dB (A) (75% der Tätigkeit mit einer Belastung von 65 dB [A] und 25% mit einer Belastung von 90 dB [A]) ausgesetzt war. Gemäss Angaben des Akustikers hatte ausserdem die Lärmbelastung im Betrieb des Versicherten in den Jahren abgenommen und war am Schluss noch bei 85 dB (A) (vgl. act. 19 Ziff. 4). Diese Einschätzung der Durchschnittsbelastung während der Berufstätigkeit des Beschwerdeführers leuchtet in Beachtung der Schallpegeltabellen Metallwarenindustrie und Stahl- und Metallhalbzeug- Handel (www.suva.ch 86250.d und 86232.d) bei Arbeiten an Richt- und Biegeautomaten ein. Ein Abweichen von diesen repräsentativen Durchschnittswerten drängt sich nicht auf, zumal der Beschwerdeführer keine aussergewöhnliche Lärmbelastung geltend macht, welche über dem üblichen Mass eines Eisenbiegers (Richt- und Biegeautoma- ten) – wie dies der SUVA-Akustiker angenommen hatte – liegen würde. Insbesondere sind in diesen (Durchschnitts-)Werten auch Tätigkeiten mit zeitweise grenzüberschrei- tenden Lärmbelastungen von über 85 dB (A) enthalten (Zuschneider, Anfasen von Stahl- rohren etc.), wobei der maximale Lärmpegel im Raum (Grundpegel) bei 90 dB (A) lag (vgl. act. 19 Ziff. 4). Der Beschwerdeführer beanstandet sodann zu Recht nicht die Ge- wichtung dieser Arbeiten von 25%, wonach er als Betriebsleiter einem auf einen Arbeits- tag bezogene Lärmexpositionspegel bei 90 dB (A) ausgesetzt gewesen war, und mithin der Lex maximal 84 dB (A) betragen hat, so dass per se eine berufsbedingte Hörschädi- gung entfällt. Damit lag die Jahreslärmbelastung Lex2000h immer unter 85 dB (A). Unter- suchungen im Audiomobil fanden nie statt (act. 20).

- 7 - 4.3. Gestützt auf die in der technischen Beurteilung aufgezeigte Lärmbelastung wäh- rend des Erwerbslebens des Beschwerdeführers leuchten die Beurteilungen von Dr. C _________ vom 7. November 2022 (act. 20) und 26. Januar 2024 (act. 26), wonach der Beschwerdeführer während seiner gesamten Berufstätigkeit von 47 Jahren an einem gemittelten Berufslärmpegel von höchstens 84 dB (A) ausgesetzt gewesen sei und wäh- rend der Lebensarbeitszeit keine berufliche Jahreslärmbelastung im gehörgefährdenden Bereich vorgelegen habe, womit die Hörschädigung nicht überwiegend/vorwiegend be- ruflich verursacht sei und damit keine Berufslärmschwerhörigkeit anerkannt werden könne, ein (act. 20). Hinsichtlich der fehlenden Progredienz seit 2014 legt sie schlüssig dar, diese könne keine Änderung der bereits erfolgten Stellungnahme bewirken, da zwar die Hörminderung aber nicht die berufliche Mindestlärmexposition im Falle des Versi- cherten anhand der vorliegenden Unterlagen erfüllt sei. An der Schlüssigkeit der Kausa- litätsbeurteilung von Dr. C _________ ändert auch nichts, dass Dr. B _________ eine berufsbedingte Schwerhörigkeit diagnostizierte (act. 1). Er begründet seine Einschät- zung vorwiegend gestützt auf die Aussagen seines Patienten. Der Arzt nimmt sodann weder Bezug auf die konkret erfahrenen Lärmbelastungen noch zeigt er nachvollziehbar auf, dass der Anteil des Berufslärms am Ursachenspektrum der aktuellen Schwerhörig- keit mehr als 50% ausmachen soll. Ausserdem ist auch der Einwand des typischen Kur- venverlaufs im Reintonaudiogramm und der Hinweis auf die fehlende Progredienz der Schwerhörigkeit seit 2014 unbehelflich, da der Beschwerdeführer seine Tätigkeit bereits im Jahr 2004 beendet hatte und Unterlagen hinsichtlich einer Behandlung vor 2022 feh- len. Schliesslich ordnete er eine Erstversorgung erst im Juni 2022 an (act. 1 S. 8). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Hörverlust sei eindeutig auf (berufsbe- dingten) Lärm als Ursache zurückzuführen, kann dem nicht in dieser Absolutheit gefolgt werden. Nachdem der Beschwerdeführer während seiner Erwerbsdauer nicht überwie- gend einem gehörgefährdenden Dauerlärm resp. während der Lebenszeit auch vielen berufsfremden Lärmemissionen ausgesetzt war und auch rein altersbedingte Faktoren in Frage kommen könnten, ist es schlüssig, dass sich Dr. C _________ gegen eine vor- wiegende Verursachung durch die Berufstätigkeit ausspricht resp. von berufsfremder Degeneration ausgeht. 4.4. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass bei dieser Beweislage nicht mit dem erfor- derlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass eine Be- rufskrankheit vorliegt resp. die aktuelle Schädigung des Gehörs vorwiegend auf Lärm- belastung an früheren Arbeitsplätzen zurückgeht. Von weiteren medizinischen und/oder beruflichen Abklärungen (inkl. Einholung einer Expertise) sind keine entscheidrelevanten

- 8 - Erkenntnisse zu erwarten, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung darauf zu verzich- ten ist (BGE 145 I 167 E. 4.1, 144 II 427 E. 3.1.3, 141 I 60 E. 3.3). Damit besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers aus Berufskrankheit. 4.5. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. März 2024 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Gerichtskosten sind mangels gesetzlicher Grundlage im UVG keine zu erheben (vgl. dazu Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.2 Da der Beschwerdeführer unterliegt, entfällt eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Den im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen darf in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden (BGE 126 V 143 E. 4; Art. 91 Abs. 3 VVRG).

Das Kantonsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet.

Sitten, 7. August 2024